Allgemeine Geschäftsbedingungen der Hüsing Computer Solutions GmbH

  1. Allgemeines
    • 1.1. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen von uns ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Sie haben auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen Gültigkeit, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Erklärungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen, unabhängig davon, auf welchem Wege und in welcher Form derartige Erklärungen im Zusammenhang mit dem Abschluss und / oder der Erfüllung eines Vertrages abgegeben werden.
    • 1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
  2. Angebot / Lieferung
    • 2.1. Alle Angebote sind hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen und Möglichkeiten stets freibleibend und unverbindlich. Zum Angebot gehörige Abbildungen, Zeichnungen, Maßangaben etc. gelten nur annähernd, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Technische oder konstruktive oder Änderungen des Materials der angebotenen und beschriebenen Artikel in Prospekten, Preislisten und Katalogen bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Gegenrechte hergeleitet werden können.
    • 2.2. Genannte Termine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Alle Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei Überschreitung einer Lieferfrist ist der Käufer zum Setzen einer angemessenen Nachfrist von mindestens jedoch 6 Wochen sowie der Erklärung, danach die Leistung nicht mehr entgegenzunehmen berechtigt, sofern unser Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
    • 2.3. Ersatzansprüche für mittelbare Schäden des Käufers wegen Lieferverzuges oder Unmöglichkeit sind ausgeschlossen, soweit dies nicht auf grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Vertragsverletzung beruht. Der Schadenersatz für einfache Fahrlässigkeit ist beschränkt auf 0,5% des für die rückständige Leistung vereinbarten Nettopreises.
    • 2.4. Liefer- und Leistungsverzögerungen bzw. Lieferunmöglichkeit bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse und in Fällen höherer Gewalt sowie in solchen Fällen, die außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten liegen (Betriebsstörungen, auch unserer Lieferanten, Rohstoffmangel, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen, Änderungen der Währungsverhältnisse, Fehl- oder Ausschussfertigung, Arbeitskämpfe etc.) verlängern unsere Lieferfristen entsprechend. Sie berechtigen uns außerdem, wegen des noch nicht erfüllten Teiles ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Käufer daraus Schadenersatzansprüche, gleich welcher Art, herleiten kann, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit gegeben sind. Neukunden werden bis zum Abschluss der Bonitätsprüfung bei Versendungskäufen nur gegen Nachnahme bar / Euroscheck beliefert.
  3. Preise
    • 3.1. Unsere Preise sind die in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    • 3.2. Sofern nicht frachtkostenfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt jede Versendung für Rechnung des Bestellers.
  4. Gefahrübergang
    • 4.1. Der Versand erfolgt nach unserer Wahl auf Gefahr des Käufers.
    • 4.2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an den Transportführer übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.
    • 4.3. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers, auch im Falle einer frachtkostenfreien Lieferung.
    • 4.4. Verzögert sich der Versand aufgrund von uns nicht zu vertretenden Umständen, so geht die Gefahr mit der Absendung der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Käufer über.
    • 4.5. Versicherungen gegen Schäden aller Art werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers vorgenommen.
    • 4.6. Die Gefahr des zufälligen Untergangs trägt der Käufer. Er ist verpflichtet, unsere Ware neben sorgsamer Behandlung in ausreichender Höhe zu versichern. Die Ansprüche gegen die Versicherung gelten bis zur vollständigen Bezahlung unserer Forderungen, als abgetreten.
  5. Gewährleistung
    • 5.1. Die Gewährleistung beginnt mit der Auslieferung. Sie erlischt, wenn vom Käufer oder Dritten Reparaturen oder Veränderungen am Liefergegenstand ohne unsere Zustimmung, Manipulationen an unseren Siegelaufklebern vorgenommen oder angebrachte Seriennummern entfernt oder unkenntlich gemacht werden. Sie erlischt außerdem, wenn Betriebs- und / oder Wartungsanweisungen nicht befolgt werden.
    • 5.2. Uns trifft keine Haftung für Mängel, die durch natürliche Abnutzung, oder übermäßige Beanspruchung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstanden sind.
    • 5.3. Beanstandungen von Lieferungen oder Leistungen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Gründe geltend gemacht werden. Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn entsprechende Liefer- / Kaufnachweise vorgelegt werden. Werden Mängel nicht innerhalb dieser Frist angezeigt, so gilt die Ware als genehmigt.
    • 5.4. Für fehlerhaftes Material wird unter der Voraussetzung kostenloser Ersatz geliefert, dass uns die schadhaften Teile im Originalzustand zusammen mit einer Kopie des Liefer- / Kaufnachweises kostenfrei zurückgeliefert werden. Für die Entfernung von durch den Käufer angebrachten Aufklebern, Logos o.ä. wird eine Reinigungspauschale erhoben.
      Schäden irgendwelcher Art, die durch das schadhafte Teil verursacht wurden sowie Kosten für das Auswechseln dieser Teile, gehen nicht zu unseren Lasten. Ein Vorabaustausch ist nur gegen Rechnung möglich. Erfolgt die Rücksendung zusammen mit der Originalrechnung innerhalb von 10 Tagen, so wird diese Rechnung gut geschrieben, andernfalls gilt die Vorabsendung als Warenkauf.
    • 5.5. Nachweislich versteckte Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung angezeigt werden.
    • 5.6. Für die Durchführung von Gewährleistungsarbeiten hat der Käufer uns ausreichend Zeit zu gewähren. Bei berechtigten Mängeln haben wir das Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Erst nach zweimaligen Fehlschlagen kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Verfügung verlangen. Gewährleistungsansprüche stehen nur unserem unmittelbaren Vertragspartner zu und sind nicht abtretbar. Eine Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungspflicht besteht nur dann, wenn der Käufer seinerseits alle Vertrags insbesondere seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
  6. Haftung
    • 6.1. Schadensersatzansprüche des Käufers aus Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus positiver Vertragsverletzung, für Mangelfolgeschäden, aus unerlaubter Handlung, Unmöglichkeit oder Verzug der Leistungen sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
    • 6.2. Der Schadenersatz darf jedoch den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn nicht übersteigen, den wir bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die wir gekannt haben oder hätten kennen müssen, als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
  7. Zahlung
    • 7.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
    • 7.2. Zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks sind wir nicht verpflichtet, sie werden unter dem Vorbehalt jederzeitigen Rückgaberechtes erfüllungshalber angenommen.
    • 7.3. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir ohne Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Der Käufer befindet sich mit der Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles in Verzug.
    • 7.4. Die Zurückbehaltung von Zahlungen durch den Käufer wegen Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist in jedem Fall ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit von uns schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
  8. Eigentumsvorbehalt
    • 8.1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises aus allen uns zustehenden oder noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum. Durch Teilzahlung erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht.
    • 8.2. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten oder zu veräußern. Durch Verarbeitung dieser Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an ganz oder teilweise hergestellten Sachen. Die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich und ausschließlich, jedoch ohne jede Verpflichtung für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so besteht zwischen dem Käufer und uns schon jetzt darüber Einigkeit, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf uns übergeht. der Käufer bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer.
    • 8.3. Bei der Verarbeitung mit noch im Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware. Der Käufer ist berechtigt, diese vorgenannte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.
    • 8.4. Sicherungsübereignungen oder Verpfändungen sind unzulässig. Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus einem Weiterverkauf oder anderem Rechtsgrunde der Vorbehaltsware ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. In den Fällen des Zusammentreffens der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns der Bruchteil der Forderung zu, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände entspricht.
    • 8.5. Bei Zugriffen Dritter auf unsere Vorbehaltsware ist der Verkäufer verpflichtet, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
    • 8.6. Der Käufer kann, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einzuziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, eines Scheck oder Wechselprotestes oder einer erfolgten Verpfändung erlischt das Recht zum Weiterverkauf oder Verarbeitung der Waren und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abtretende Außenstände sind sofort auf ein Sonderkonto einzusammeln und uns zu überweisen.
    • 8.7. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt durch uns immer nur sicherheitshalber. In keinem Falle liegt darin ein Rücktritt vom Vertrage, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden.
  9. Rücktritt
    • Bei Eintritt wesentlicher Verschlechterungen in den Vermögensverhältnissen des Käufers, bei Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, in Falle der Nichteinhaltung der vertraglichen Zahlungsverpflichtungen oder der Zahlungseinstellung sind wir berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten und die gesamte Restschuld fällig zu stellen sowie eine angemessene Frist für die Leistung von Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  10. Schutzrechte
    • 10.1. Von uns erworbene Programme sind nur im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz bestimmt, und zwar ausschließlich auf von uns gelieferten Produkten. Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist es dem Käufer nicht gestattet, Programme bzw. Dokumentationen auch im Falle einer Weiterveräußerung Dritten zugänglich zu machen. Kopien dürfen lediglich für Archiv oder Ersatzzwecke angefertigt werden, ohne dass dadurch Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können.
    • 10.2. Wir übernehmen keine Haftung für Schutzrechtsverletzungen wegen Spezifikation, Produktänderungen, Anweisungen oder sonstige Informationen des Käufers oder Verbindung des Programms mit anderen nicht vertragsgegenständlichen Waren.
  11. Erfüllungsort
    • Erfüllungsort ist Leipzig.
  12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
    • 12.1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • 12.2. Ist der Käufer Vollkaufmann wird als alleiniger örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Leipzig vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Sitz des Käufers zu klagen.
  13. Allgemeine Bestimmungen
    • Sollten einzelne Bestimmungen nichtig oder rechtsunwirksam sein oder auf Grund künftiger Umstände unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen oder ergänzungsbedürftige Lücken sind durch neue Regelungen zu ersetzen, die dem mit den unwirksamen Bestimmungen verfolgten wirtschaftlichen Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst nahe kommen.
Hüsing Computer Solutions GmbH Hüsing Computer Solutions GmbH - Logo